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(Erneuerbare-Wärme-Gesetz BW für Altbauten)

 

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz BW für Altbauten

Wen betrifft das neue Gesetz?

Das EWärmeG ist ein Landesgesetz für Baden-Württemberg und betrifft Eigentümer bestehender Wohngebäude, die ihre Heizungsanlage ab dem 1. Januar 2010 austauschen. Für Neubauten gibt es auch eine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien. Seit dem 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz EEWärmeG in Kraft, das unter dem Stichwort Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz für Neubauten besprochen wird. Das EWärmeG Baden-Württemberg für Neubauvorhaben wurde durch das Bundesgesetz abgelöst. Für den Wohngebäudebestand findet das EWärmeG aber weiterhin Anwendung.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Wenn Sie bereits in der Vergangenheit (vor Inkrafttreten des EWärmeG am 1. Januar 2008) eine Anlage zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie im Sinne diese EWärmeG installiert haben und diese nutzen, sind Sie von den gesetzlichen Vorgaben befreit, und zwar unabhängig davon, ob Sie mit dieser Anlage 10 Prozent des Wärmeenergiebedarfs genau decken können. Der Gesetzgeber will an dieser Stelle diejenigen belohnen, die bereits in der Vergangenheit durch den Einsatz erneuerbarer Energien CO 2 eingespart haben.

Wann greift das Gesetz?

Das EWärmeG für Wohngebäude im Bestand gilt ab 1. Januar 2010. Grundsätzlich müssen Sie erst über eine Nutzung erneuerbarer Energien in ihrem Haus nachdenken, wenn Sie die zentrale Heizanlage austauschen, d. h. wenn der Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger ersetzt wird. Der Austausch einer Etagen-Heizung ist im Gegensatz zur Zentralheizung nicht betroffen, es sei denn alle Etagenheizungen werden durch eine Zentralheizung ersetzt.
Das EWärmeG gilt für alle beheizten Wohngebäude - auch Pflege- und Altenheime, ab 50 Quadratmeter Wohnfläche, vorausgesetzt sie werden in der Heizperiode von Oktober bis Ende April mindestens vier Monate genutzt.

Diese Energieformen erfüllen das EWärmeG

Ab 1. Januar 2010 muss bei einem Heizanlagenaustausch in Wohngebäuden 10 Prozent der Wärme mit erneuerbaren Energien erzeugt werden.

Sie haben die Wahl zwischen Solarenergie, Pellet/Holzheizung, Bioöl/Biogas und Wärmepumpen.

Solarkollektor
Solarkollektor

Solaranlage

Möchten Sie bei einer Öl- oder Gasheizung bleiben, kann eine thermische Solaranlage das Heizsystem ergänzen. Mit 0,04 Quadratmeter Kollektorfläche pro Quadratmeter Wohnfläche für ein Einfamilienhaus können Sie die Pflicht  erfüllen. Für ein 150 Quadratmeter Haus reichen also 6 Quadratmeter Sonnenkollektoren. Diese Kollektorgröße genügt unabhängig davon, ob damit tatsächlich 10 Prozent des Wärmebedarfs gedeckt werden. Die klare Vorgabe soll die praktische Umsetzung erleichtern. Natürlich dürfen Sie auch kleinere Kollektoren installieren, wenn Sie damit 10 Prozent des Wärmebedarfs decken können.



  Holzpellets; Holzheizung
Holzpellets
Holzheizung

Holz/ Pellets

Mit einem Pelletkessel oder einer Scheitholzheizung setzen Sie zu hundert Prozent auf erneuerbare Energien. Die  gesetzlichen Vorgaben werden damit weit übertroffen.
Auch Holzöfen, die bestimmte Standards einhalten sind möglich, wenn damit mindestens 25 Prozent der Wohnfläche  überwiegend beheizt werden oder ein Wasser-Wärmeübertrager vorhanden ist.



Bioöl bzw. Biogas
Bioöl bzw.
Biogas

Bioöl/Biogas

Sie erfüllen die Vorgaben auch, wenn Sie Ihre Heizung mindestens zu 10 Prozent mit Bioöl oder Biogas betreiben.



Waermepumpe
Wärmepumpe

Wärmepumpen

Ihre Wahl kann auch auf eine Wärmepumpe fallen, mit der Sie Umweltwärme oder Abwärme nutzen. Bei elektrischen  Wärmepumpen muss die Jahresarbeitszahl mindestens 3,5 betragen. Deckt die Wärmepumpe nicht den gesamten Wärmebedarf des Wohngebäudes, gilt bei der Berechnung des Pflichtanteils nur der Anteil der erzeugten Wärme als erneuerbare Energie, der mit einer Jahresarbeitszahl über 3,0 hinaus bereitgestellt wird. Mit Brennstoffen betriebene Wärmepumpen müssen eine  Jahresarbeitszahl von 1,3 erreichen. Die Jahresarbeitszahl ist das Verhältnis von gewonnener Heizenergie zur eingesetzten Energie.



Das können Sie alternativ tun...
Sie können anstelle des Pflichtanteils erneuerbarer Energien auch eine dieser vier Ersatz-Techniken einsetzen:


Fassadendämmung
Fassaden-dämmung

Besonders gute Wärmedämmung

Bestimmte Bauteile, z. b. Dach oder Außenwände können so gut gedämmt werden, dass sie besser sind als die Energieeinsparverordnung vorschreibt. Die Dämmwerte müssen die EnEV in bestimmtem Umfang übertreffen.



Oder Sie kombinieren verschiedene Wärmeschutzmaßnahmen, und reduzieren den gesamten Wärmeverlust des Gebäudes. Die Anforderungen sind dann nach Gebäudealter gestaffelt. Ältere Gebäude müsssen weniger gut gedämmt werden als neuere.

Wenn Sie Ihr Haus bereits gedämmt haben, kann diese Maßnahme auch nachträglich angerechnet werden.


Anschluss an ein Fernwärmenetz
Anschluss an ein Fernwärmenetz

Kraft-Wärme-Kopplung

Beziehen Sie Ihre Wärme aus einer Heizungsanlage mit Kraft-Wärme-Kopplung, dann erfüllen Sie die Anforderung des EWärmeG ebenfalls, wenn der Gesamtwirkungsgrad der KWKAnlage mindestens 70 Prozent beträgt und eine Stromkennzahl von mindestens 0,1 erreicht wird.